Verlängerung der Widerspruchsfrist bei Betriebsübergang durch fehlerhafte Unterrichtung

BAG, Entscheidung vom 14.12.2006, 8 AZR 763/ 05

Arbeitnehmer müssen vor einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs.5 BGB über die Folgen des Betriebsübergangs ordnungsgemäß unterrichtet werden. Hieran fehlt es, wenn die Information über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers nach § 613a Abs.2 BGB fehlerhaft ist. Hierdurch wird die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zum Laufen gebracht.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich „Field Service“ beschäftigt. Dieser Bereich war für die Wartung von Kundengeräten und sonstige Wartungsleistungen zuständig. Mit Wirkung zum 1.1.2004 lagerte die Beklagte den Bereich „Field Service“ aus und übertrug sämtliche Wartungsarbeiten auf die A.-GmbH, bei der der Kläger fortan beschäftigt war.
Spätestens im Sommer 2004 geriet die A.-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Seit September 2004 suchte die Beklagte einen neuen Servicepartner. Am 5.11.2004 stellte die E.-GmbH Insolvenzantrag.
Mit Schreiben vom 28.10.2004 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die A.-GmbH und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbestehe. Er vertrat die Ansicht, dass sein Widerspruch nicht verspätet sei, da ihn die Beklagte nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs aufgeklärt habe.

Zu den Entscheidungsgründen

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht auf Grund des Widerspruchs des Klägers gegen den Betriebsübergang fort. Zwar muss ein solcher Widerspruch gemäß § 613a Abs.6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang erklärt werden. Die Widerspruchsfrist wird aber nur bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang ausgelöst. Hieran fehlt es im Streitfall.
Die Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergangs nach Maßgabe von § 613a Abs.5 BGB soll dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts geben. Sie muss insbesondere ausreichende und umfangreiche Informationen über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs enthalten.
Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es war schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil es fehlerhaft über die Haftung der Beklagten und der A.-GmbH nach § 613a Abs.2 BGB informierte. Der Kläger konnte dem Betriebsübergang daher auch noch Monate nach Zugang des Unterrichtsschreibens wirksam widersprechen.

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