Ein Steuerberater haftet für falsche Angaben über unrentierliche Geldanlagen auf Schadensersatz

BGH, Entscheidung vom 23.9.2004, III ZR 256/03

Bewirbt ein Steuerberater ein bebautes Grundstück als Anlageobjekt und macht er dabei falsche Angaben zur Anzahl der potenziellen Mietinteressenten, so haftet er für den daraus resultierenden Schaden. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich in diesem Fall nicht nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Gesellschaftsanteils an der Immobilien-GbR, sondern nach dem Zeitpunkt, zu dem die Sanierung der Räumlichkeiten abgeschlossen ist, ohne dass sich Mietinteressenten gefunden haben.

Zum Sachverhalt

Der Beklagte war langjähriger Steuerberater des Klägers. 1998 warb er bei seinen Klienten für eine „Kapitalanlage mit Steuereffekt” in Form der Beteiligung an einer Immobilien-GbR. Diese wollte ein Grundstück erwerben, das darauf stehende denkmalgeschützte Gebäude sanieren und die darin ausgebauten Wohnungen vermieten.
Der Werbung für diese Kapitalanlage fügte der Beklagte einen Prospekt bei. Dieser enthielt unter anderem den Hinweis, dass für die im Erdgeschoss befindlichen Läden schon Interesse aus dem Kreis ortsansässiger Unternehmer zu erkennen sei. Der Finanzplan des Prospekts wies jährliche Mieteinnahmen von voraussichtlich 251.580 DM aus, von denen 97.500 DM auf die Gewerberäume entfallen sollten.
Der Kläger beteiligte sich an der Immobilien-GbR. Während die Wohnungen vermietet werden konnten, blieben die Bemühungen, Gewerbetreibende für die Erdgeschossräume zu finden, erfolglos. Mit der innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erhobenen Klage verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz. Die Angaben in dem Prospekt über das Interesse ortsansässiger Unternehmer an einer Anmietung der Gewerberäume seien falsch gewesen.
Das LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Vorentscheidung auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Zu den Entscheidungsgründen

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Angaben in dem Prospekt über das Interesse örtlicher Unternehmer an einer Anmietung der Gewerberäume falsch war. In diesem Fall hätte der Beklagte gegen seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verstoßen.
Der Beklagte hat bei der Vermittlung der Anlage seine besondere Erfahrung als Steuerberater und seine Seriosität als Mittel zur Förderung des Absatzes eingesetzt. Er war deshalb zur richtigen und vollständigen Information über die für die Interessenten bedeutsamen Umstände verpflichtet. Zu diesen bedeutsamen Umständen gehörte auch das angeblich bereits vorhandene Interesse an der Anmietung der Gewerbeeinheiten.
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist auch noch nicht verjährt. Die Verjährung begann nicht spätestens drei Jahre nach Erwerb des Gesellschaftsanteils, sondern erst mit dem Eintritt des Schadens. Der Schaden konnte aber erst zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem die Sanierung der Räumlichkeiten abgeschlossen war, ohne dass sich Mietinteressenten gefunden haben. Da der Kläger die Klage innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erhoben hat, ist folglich noch keine Verjährung eingetreten.
Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses muss weitere Feststellungen dazu treffen, ob die Prospektangaben falsch waren.

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