Durch den Abschluss eines Umschulungsvertrages kann es zur faktischen Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses kommen

BAG, Entscheidung vom 3.11.2004, 5 AZR 648/03

Kann der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung krankheitsbedingt nicht mehr erbringen und bietet der Arbeitgeber ihm einen befristeten Umschulungsvertrag an, so kann der Abschluss der Umschulung faktisch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in der Änderungsvereinbarung keine Beschäftigung über die Zeit der Umschulung hinaus zugesagt hat. Hierfür reicht es nicht aus, dass er dem Arbeitnehmer eine neue Stelle in Aussicht stellt.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) als Koch beschäftigt. Nach einem Wegeunfall konnte er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Er schloss deshalb mit der Beklagten zu 1) einen von der Berufsgenossenschaft geförderten Umschulungsvertrag. Dieser sah seine Umschulung zum Hotelkaufmann vor und war bis zum 31.7.2002 befristet. Vor Abschluss dieses Umschulungsvertrags hatte die Beklagte zu 1) der Berufsgenossenschaft mitgeteilt, dass sie dem Kläger nach Abschluss der Umschulung eine Tätigkeit als Systemadministrator in Aussicht stellen könne.
Am 15.7.2002 bestand der Kläger die Abschlussprüfung. Kurz danach ging der Betrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) über. Diese war der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.7.2002 beendet worden sei, und weigerte sich, ihn weiterzubeschäftigen.
Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend und verlangte für die zurückliegenden Monate die Zahlung von Arbeitsentgelt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Er stehe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) als technischer Administrator. Er habe mit der Beklagten zu 1) vereinbart, dass er nach Abschluss der Umschulung in dieser Position weiterbeschäftigt werden solle. Die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis sei Voraussetzung der Förderung durch die Berufsgenossenschaft gewesen.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Zu den Entscheidungsgründen

Die vom Kläger behauptete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Dagegen spricht nicht die Mitteilung der Beklagten zu 1) an die Berufsgenossenschaft. In diesem Schreiben hat sie lediglich eine Beschäftigung des Klägers als Systemadministrator in Aussicht gestellt. Schon der zeitliche Abstand bis zur Beendigung der Umschulung spricht dagegen, dass sich die Beklagte zu 1) rechtlich binden wollte.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Berufsgenossenschaft die Übernahme der Schulungskosten möglicherweise vom Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags abhängig gemacht hat. Die Beklagte zu 1) war trotzdem darin frei, die Kosten selbst zu tragen oder zu erstatten und von einem Vertragsschluss mit dem Kläger Abstand zu nehmen. Auch das Ziel der Umschulung ist kein Indiz für eine beabsichtigte Weiterbeschäftigung. Der Umschulungsvertrag war bis zum 31.7.2002 befristet und enthielt keine Regelung über eine nachfolgende Beschäftigung des Klägers.
Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit nach Ablauf des Umschulungsvertrags. Die Beklagten konnten mit der Annahme der Dienste eines “technischen Administrators” nicht in Verzug geraten, weil ein Arbeitsvertrag dieses Inhalts nicht geschlossen worden war. Mit der Annahme der Dienste eines Kochs sind die Beklagten nicht in Verzug geraten, weil der Kläger insoweit nicht leistungsfähig war.

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